7. Titel: Schlussbestimmungen › 2. Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 105a KVGVersichertenbestand im Risikoausgleich

1Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, welche sich in der Schweiz aufhalten und Sozialhilfe beziehen, sind vom massgebenden Versichertenbestand für den Risikoausgleich ausgenommen.

2Die Verwaltungsbehörden der Kantone und Gemeinden sowie ausnahmsweise des Bundes geben auf schriftliche Anfrage hin den zuständigen Organen der sozialen Krankenversicherung kostenlos diejenigen Daten bekannt, die für die Ermittlung der Versicherten nach Absatz 1 notwendig sind.

3Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz kann das BAG von den Versicherern Daten zu den Versicherten nach Absatz 1 verlangen.

Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG), SR 832.10, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

Was heisst das für dich?

Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.

Kai zu Art. 105a KVG fragen
Art. 105a KVG: Versichertenbestand im Risikoausgleich – Kai