2. Titel: Obligatorische Krankenpflegeversicherung › 3. Kapitel: Leistungen › 1. Abschnitt: Umschreibung des Leistungsbereichs
Art. 31 KVGZahnärztliche Behandlungen
1Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlung, wenn diese:
a. durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems bedingt ist; oder
b. durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt ist; oder
c. zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist.
2Sie übernimmt auch die Kosten der Behandlung von Schäden des Kausystems, die durch einen Unfall nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b verursacht worden sind.
Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG), SR 832.10, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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