2. Titel: Obligatorische Krankenpflegeversicherung › 4. Kapitel: Leistungserbringer › 2. Abschnitt: Wahl des Leistungserbringers, Kostenübernahme und Aufnahmepflicht der Listenspitäler
Art. 41a KVGAufnahmepflicht der Listenspitäler
1Im Rahmen ihrer Leistungsaufträge und ihrer Kapazitäten sind die Listenspitäler verpflichtet, für alle versicherten Personen mit Wohnsitz im Standortkanton des Listenspitals eine Aufnahmebereitschaft zu gewährleisten (Aufnahmepflicht).
2Für versicherte Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Standortkantons des Listenspitals gilt die Aufnahmepflicht nur aufgrund von Leistungsaufträgen sowie in Notfällen.
3Die Kantone sorgen für die Einhaltung der Aufnahmepflicht.
Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG), SR 832.10, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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