2. Titel: Obligatorische Krankenpflegeversicherung › 4. Kapitel: Leistungserbringer › 5. Abschnitt: Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung

Art. 54a KVGKosten- und Qualitätsziele der Kantone

1Jeder Kanton kann unter Berücksichtigung der vom Bundesrat nach Artikel 54 festgelegten Kosten- und Qualitätsziele seine Kosten- und Qualitätsziele jeweils für vier Jahre festlegen.

2Der Kanton hört die Versicherer, die Versicherten und die Leistungserbringer vor der Festlegung der Kosten- und Qualitätsziele an.

Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG), SR 832.10, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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