2. Titel: Obligatorische Krankenpflegeversicherung › 4. Kapitel: Leistungserbringer › 6. Abschnitt: Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungen

Art. 58a KVGMassnahmen der Leistungserbringer und der Versicherer zur Qualitätsentwicklung

1Die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer schliessen gesamtschweizerisch geltende Verträge über die Qualitätsentwicklung (Qualitätsverträge) ab.

2Die Qualitätsverträge regeln mindestens Folgendes:

a. die Qualitätsmessungen;

b. die Massnahmen zur Qualitätsentwicklung;

c. die Zusammenarbeit der Vertragspartner bei der Festlegung von Verbesserungsmassnahmen;

d. die Überprüfung der Einhaltung der Verbesserungsmassnahmen;

e. die Veröffentlichung der Qualitätsmessungen und der Verbesserungsmassnahmen;

f. die Sanktionen bei Verletzungen des Vertrags;

g. das Vorlegen eines Jahresberichts über den Stand der Qualitätsentwicklung gegenüber der Eidgenössischen Qualitätskommission und dem Bundesrat.

3Die Regeln zur Qualitätsentwicklung orientieren sich an jenen Leistungserbringern, welche die obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen.

4Die Qualitätsverträge bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

5Können sich die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer nicht auf einen Qualitätsvertrag einigen, so legt der Bundesrat die Regeln für die in Absatz 2 Buchstaben a–e und g vorgesehenen Bereiche fest.

6Die Leistungserbringer müssen sich an die vertraglich festgelegten Regeln zur Qualitätsentwicklung halten.

7Die Einhaltung der Regeln zur Qualitätsentwicklung bildet eine Voraussetzung für die Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.

Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG), SR 832.10, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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