2. Titel: Obligatorische Krankenpflegeversicherung › 4. Kapitel: Leistungserbringer › 6. Abschnitt: Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungen
Art. 58e KVGFinanzhilfen
1Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite nationale oder regionale Projekte zur Qualitätsentwicklung mit Finanzhilfen unterstützen.
2Die Finanzhilfen werden von der Eidgenössischen Qualitätskommission auf Gesuch hin gestützt auf Leistungsvereinbarungen ausgerichtet. Sie decken höchstens 50 Prozent der Kosten.
3Der Bundesrat legt die Anforderungen und das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen fest.
Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG), SR 832.10, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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