2. Titel: Obligatorische Krankenpflegeversicherung › 1. Kapitel: Versicherungspflicht › 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 KVGKontrolle des Beitritts und Zuweisung an einen Versicherer
1Die Kantone sorgen für die Einhaltung der Versicherungspflicht.
2Die vom Kanton bezeichnete Behörde weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu.
Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG), SR 832.10, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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