2. Titel: Obligatorische Krankenpflegeversicherung › 5. Kapitel: Finanzierung › 2. Abschnitt: Prämien der Versicherten

Art. 61a KVGPrämienschuldnerin und -schuldner bei Kindern

1Die Prämien für das Kind sind bis zum Ende des Monats, in dem dieses volljährig wird, ausschliesslich von dessen Eltern geschuldet. Das Kind kann für diese Prämien auch nach Eintritt der Volljährigkeit nicht belangt werden; eine dazu eingeleitete Betreibung ist nichtig.

2Die Prämien sind von den Eltern solidarisch geschuldet.

3Der eine Elternteil schuldet die Prämien allein, wenn der andere Elternteil nachweist, dass er:

a. gemäss einem Unterhaltsvertrag oder einem gerichtlichen Entscheid verpflichtet ist, Unterhaltsbeiträge für das Kind zu bezahlen, welche die Prämien enthalten; und

b. diese Unterhaltsbeiträge bezahlt hat.

Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG), SR 832.10, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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