2. Titel: Obligatorische Krankenpflegeversicherung › 5. Kapitel: Finanzierung › 2. Abschnitt: Prämien der Versicherten

Art. 63 KVGEntschädigungen an Dritte

1Übernimmt ein Arbeitgeberverband, ein Arbeitnehmerverband oder eine Fürsorgebehörde Aufgaben zur Durchführung der Krankenversicherung, so hat ihnen der Versicherer dafür eine angemessene Entschädigung auszurichten. Dies gilt in Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 ATSG auch, wenn ein Arbeitgeber solche Aufgaben übernimmt.

2Der Bundesrat legt Höchstgrenzen für die Entschädigungen fest.

Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG), SR 832.10, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 63 KVG: Entschädigungen an Dritte – Kai