3. Titel: Freiwillige Taggeldversicherung
Art. 67 KVGBeitritt
1Wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbstätig ist und das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr vollendet hat, kann bei einem Versicherer nach Artikel 2 Absatz 1 KVAG oder Artikel 3 KVAG eine Taggeldversicherung abschliessen.
2Er kann hiefür einen anderen Versicherer wählen als für die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
3Die Taggeldversicherung kann als Kollektivversicherung abgeschlossen werden. Kollektivversicherungen können abgeschlossen werden von:
a. Arbeitgebern für sich und ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen;
b. Arbeitgeberorganisationen und Berufsverbänden für ihre Mitglieder und die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ihrer Mitglieder;
c. Arbeitnehmerorganisationen für ihre Mitglieder.
Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG), SR 832.10, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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