3. Titel: Freiwillige Taggeldversicherung

Art. 76 KVGPrämien der Versicherten

1Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest. Er erhebt für gleiche versicherte Leistungen die gleichen Prämien.

2Gilt für die Entrichtung des Taggeldes eine Wartefrist, so hat der Versicherer die Prämien entsprechend zu reduzieren.

3Der Versicherer kann die Prämien nach dem Eintrittsalter und nach Regionen abstufen.

4Artikel 61 Absätze 2 und 4 gelten sinngemäss.

5Der Bundesrat kann für die Prämienreduktion nach Absatz 2 und für die Prämienabstufungen nach Absatz 3 nähere Vorschriften erlassen.

Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG), SR 832.10, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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