4. Titel: Besondere Bestimmungen zur Koordination, zur Haftung und zum Rückgriff

Art. 78a KVGHaftung für Schäden

Ersatzansprüche der gemeinsamen Einrichtung, von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG sind beim Versicherer geltend zu machen; dieser entscheidet darüber durch Verfügung.

Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG), SR 832.10, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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