2. Titel: Obligatorische Krankenpflegeversicherung › 1. Kapitel: Versicherungspflicht › 2. Abschnitt: Ruhen der Unfalldeckung

Art. 9 KVGInformation der versicherten Person

Der Versicherer hat die versicherte Person bei ihrem Beitritt zur sozialen Krankenversicherung schriftlich auf ihr Recht nach Artikel 8 hinzuweisen.

Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG), SR 832.10, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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