Fünfte Abteilung: Die Wertpapiere › Dreiunddreissigster Titel: Die Namen-, Inhaber- und Ordrepapiere › Vierter Abschnitt: Der Wechsel › VII. Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung › 2. Protest

Art. 1039 ORGegen mehrere Personen

Muss eine wechselrechtliche Leistung von mehreren Verpflichteten verlangt werden, so ist über die Proteste nur eine Urkunde erforderlich.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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