Fünfte Abteilung: Die Wertpapiere › Dreiunddreissigster Titel: Die Namen-, Inhaber- und Ordrepapiere › Vierter Abschnitt: Der Wechsel › VII. Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung › 6. Inhalt des Rückgriffs

Art. 1046 ORDes Einlösers

Wer den Wechsel eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen:

1. den vollen Betrag, den er gezahlt hat;

2. die Zinsen dieses Betrages zu sechs vom Hundert seit dem Tage der Einlösung;

3. seine Auslagen;

4. eine Provision von höchstens 2 Promille.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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