Fünfte Abteilung: Die Wertpapiere › Dreiunddreissigster Titel: Die Namen-, Inhaber- und Ordrepapiere › Vierter Abschnitt: Der Wechsel › XIII. Kraftloserklärung
Art. 1073 ORBekannter Inhaber
1Ist der Inhaber des Wechsels bekannt, so setzt das Gericht dem Gesuchsteller eine angemessene Frist zur Anhebung der Klage auf Herausgabe des Wechsels.
2Klagt der Gesuchsteller nicht binnen dieser Frist, so hebt das Gericht das dem Bezogenen auferlegte Zahlungsverbot auf.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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