Fünfte Abteilung: Die Wertpapiere › Dreiunddreissigster Titel: Die Namen-, Inhaber- und Ordrepapiere › Vierter Abschnitt: Der Wechsel › C. Eigener Wechsel

Art. 1096 ORErfordernisse

Der eigene Wechsel enthält:

1. die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;

2. das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;

3. die Angabe der Verfallzeit;

4. die Angabe des Zahlungsortes;

5. den Namen dessen, an den oder an dessen Ordre gezahlt werden soll;

6. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;

7. die Unterschrift des Ausstellers.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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