Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen › Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen › Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag › B. Form der Verträge

Art. 11 ORErfordernis und Bedeutung im Allgemeinen

1Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.

2Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht etwas anderes bestimmt, so hängt von deren Beobachtung die Gültigkeit des Vertrages ab.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 11 OR: Erfordernis und Bedeutung im Allgemeinen – Kai