Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen › Zweiter Titel: Die Wirkung der Obligationen › Dritter Abschnitt: Beziehungen zu dritten Personen

Art. 111 ORVertrag zu Lasten eines Dritten

Wer einem andern die Leistung eines Dritten verspricht, ist, wenn sie nicht erfolgt, zum Ersatze des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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