Fünfte Abteilung: Die Wertpapiere › Dreiunddreissigster Titel: Die Namen-, Inhaber- und Ordrepapiere › Sechster Abschnitt: Wechselähnliche und andere Ordrepapiere › B. Wechselähnliche Papiere › I. Anweisungen an Ordre
Art. 1148 ORKeine Annahmepflicht
1Die Anweisung an Ordre ist nicht zur Annahme vorzulegen.
2Wird sie trotzdem vorgelegt, aber ihre Annahme verweigert, so steht dem Inhaber ein Rückgriffsrecht aus diesem Grunde nicht zu.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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