Fünfte Abteilung: Die Wertpapiere › Vierunddreissigster Titel: Anleihensobligationen › Zweiter Abschnitt: Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen › C. Gläubigerversammlung
Art. 1169 ORVerfahrensvorschriften
Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Einberufung der Gläubigerversammlung, die Mitteilung der Tagesordnung, die Ausweise zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung, die Leitung der Versammlung, die Beurkundung und die Mitteilung der Beschlüsse.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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