Fünfte Abteilung: Die Wertpapiere › Vierunddreissigster Titel: Anleihensobligationen › Zweiter Abschnitt: Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen › D. Gemeinschaftsbeschlüsse › I. Eingriffe in die Gläubigerrechte › 2. Beschränkungen
Art. 1175 ORStatus und Bilanz
Ein Antrag auf Ergreifung der in Artikel 1170 genannten Massnahmen darf vom Schuldner nur eingebracht und von der Gläubigerversammlung nur in Beratung gezogen werden auf Grund eines auf den Tag der Gläubigerversammlung aufgestellten Status oder einer ordnungsgemäss errichteten und gegebenenfalls von der Revisionsstelle als richtig bescheinigten Bilanz, die auf einen höchstens sechs Monate zurückliegenden Zeitpunkt abgeschlossen ist.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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