Fünfte Abteilung: Die Wertpapiere › Vierunddreissigster Titel: Anleihensobligationen › Zweiter Abschnitt: Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen › D. Gemeinschaftsbeschlüsse › II. Andere Beschlüsse
Art. 1182 ORAnfechtung
Beschlüsse im Sinne der Artikel 1180 und 1181, die das Gesetz oder vertragliche Vereinbarungen verletzen, können von jedem Anleihensgläubiger der Gemeinschaft, der nicht zugestimmt hat, binnen 30 Tagen, nachdem er von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht angefochten werden.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
Was heisst das für dich?
Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.
Kai zu Art. 1182 OR fragen