Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen › Dritter Titel: Das Erlöschen der Obligationen › F. Verrechnung › I. Voraussetzung

Art. 122 ORBei Verträgen zugunsten Dritter

Wer sich zugunsten eines Dritten verpflichtet hat, kann diese Schuld nicht mit Forderungen, die ihm gegen den andern zustehen, verrechnen.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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