Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen › Dritter Titel: Das Erlöschen der Obligationen › G. Verjährung

Art. 133 ORWirkung auf Nebenansprüche

Mit dem Hauptanspruche verjähren die aus ihm entspringenden Zinse und andere Nebenansprüche.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 133 OR: Wirkung auf Nebenansprüche – Kai