Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen › Dritter Titel: Das Erlöschen der Obligationen › G. Verjährung › IV. Unterbrechung der Verjährung › 3. Beginn einer neuen Frist

Art. 137 ORBei Anerkennung und Urteil

1Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

2Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 137 OR: Bei Anerkennung und Urteil – Kai