Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen › Vierter Titel: Besondere Verhältnisse bei Obligationen › Erster Abschnitt: Die Solidarität › A. Solidarschuld › II. Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner › 1. Wirkung

Art. 144 ORHaftung der Schuldner

1Der Gläubiger kann nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern.

2Sämtliche Schuldner bleiben so lange verpflichtet, bis die ganze Forderung getilgt ist.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 144 OR: Haftung der Schuldner – Kai