Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen › Vierter Titel: Besondere Verhältnisse bei Obligationen › Erster Abschnitt: Die Solidarität › A. Solidarschuld › II. Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner
Art. 147 ORErlöschen der Solidarschuld
1Soweit ein Solidarschuldner durch Zahlung oder Verrechnung den Gläubiger befriedigt hat, sind auch die übrigen befreit.
2Wird ein Solidarschuldner ohne Befriedigung des Gläubigers befreit, so wirkt die Befreiung zugunsten der andern nur so weit, als die Umstände oder die Natur der Verbindlichkeit es rechtfertigen.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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