Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen › Vierter Titel: Besondere Verhältnisse bei Obligationen › Erster Abschnitt: Die Solidarität › A. Solidarschuld › III. Verhältnis unter den Solidarschuldnern

Art. 149 ORÜbergang der Gläubigerrechte

1Auf den rückgriffsberechtigten Solidarschuldner gehen in demselben Masse, als er den Gläubiger befriedigt hat, dessen Rechte über.

2Der Gläubiger ist dafür verantwortlich, dass er die rechtliche Lage des einen Solidarschuldners nicht zum Schaden der übrigen besser stelle.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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