Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen › Vierter Titel: Besondere Verhältnisse bei Obligationen › Zweiter Abschnitt: Die Bedingungen › C. Gemeinsame Vorschriften
Art. 155 ORErfüllung der Bedingung
Ist die Bedingung auf eine Handlung eines der Vertragschliessenden gestellt, bei der es auf dessen Persönlichkeit nicht ankommt, so kann sie auch von seinen Erben erfüllt werden.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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