Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen › Vierter Titel: Besondere Verhältnisse bei Obligationen › Dritter Abschnitt: Haft- und Reugeld. Lohnabzüge. Konventionalstrafe › C. Konventionalstrafe › I. Recht des Gläubigers

Art. 161 ORVerhältnis der Strafe zum Schaden

1Die Konventionalstrafe ist verfallen, auch wenn dem Gläubiger kein Schaden erwachsen ist.

2Übersteigt der erlittene Schaden den Betrag der Strafe, so kann der Gläubiger den Mehrbetrag nur so weit einfordern, als er ein Verschulden nachweist.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 161 OR: Verhältnis der Strafe zum Schaden – Kai