Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen › Vierter Titel: Besondere Verhältnisse bei Obligationen › Dritter Abschnitt: Haft- und Reugeld. Lohnabzüge. Konventionalstrafe › C. Konventionalstrafe

Art. 163 ORHöhe, Ungültigkeit und Herabsetzung der Strafe

1Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.

2Sie kann nicht gefordert werden, wenn sie ein widerrechtliches oder unsittliches Versprechen bekräftigen soll und, mangels anderer Abrede, wenn die Erfüllung durch einen vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand unmöglich geworden ist.

3Übermässig hohe Konventionalstrafen hat der Richter nach seinem Ermessen herabzusetzen.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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