Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen › Fünfter Titel: Die Abtretung von Forderungen und die Schuldübernahme › A. Abtretung von Forderungen › I. Erfordernisse › 1. Freiwillige Abtretung

Art. 165 ORForm des Vertrages

1Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.

2Die Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrages kann formlos begründet werden.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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