Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen › Fünfter Titel: Die Abtretung von Forderungen und die Schuldübernahme › A. Abtretung von Forderungen › II. Wirkung der Abtretung › 3. Gewährleistung
Art. 171 ORIm Allgemeinen
1Bei der entgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende für den Bestand der Forderung zur Zeit der Abtretung.
2Für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners dagegen haftet der Abtretende nur dann, wenn er sich dazu verpflichtet hat.
3Bei der unentgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende auch nicht für den Bestand der Forderung.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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