Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Sechster Titel: Kauf und Tausch › Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 184 ORRechte und Pflichten im Allgemeinen

1Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen.

2Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig – Zug um Zug – zu erfüllen.

3Der Preis ist genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen bestimmbar ist.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 184 OR: Rechte und Pflichten im Allgemeinen – Kai