Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Sechster Titel: Kauf und Tausch › Zweiter Abschnitt: Der Fahrniskauf › B. Verpflichtungen des Verkäufers › II. Gewährleistung des veräusserten Rechtes › 3. Ansprüche des Käufers

Art. 195 ORBei vollständiger Entwehrung

1Ist die Entwehrung eine vollständige, so ist der Kaufvertrag als aufgehoben zu betrachten und der Käufer zu fordern berechtigt:

1. Rückerstattung des bezahlten Preises samt Zinsen unter Abrechnung der von ihm gewonnenen oder versäumten Früchte und sonstigen Nutzungen;

2. Ersatz der für die Sache gemachten Verwendungen, soweit er nicht von dem berechtigten Dritten erhältlich ist;

3. Ersatz aller durch den Prozess veranlassten gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten, mit Ausnahme derjenigen, die durch Streitverkündung vermieden worden wären;

4. Ersatz des sonstigen durch die Entwehrung unmittelbar verursachten Schadens.

2Der Verkäufer ist verpflichtet, auch den weitern Schaden zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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