Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Sechster Titel: Kauf und Tausch › Zweiter Abschnitt: Der Fahrniskauf › B. Verpflichtungen des Verkäufers › III. Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache › 4. Mängelrüge
Art. 202 ORBeim Viehhandel
1Enthält beim Handel mit Vieh die schriftliche Zusicherung keine Fristbestimmung und handelt es sich nicht um Gewährleistung für Trächtigkeit, so haftet der Verkäufer dem Käufer nur, wenn der Mangel binnen neun Tagen, von der Übergabe oder vom Annahmeverzug an gerechnet, entdeckt und angezeigt wird, und wenn binnen der gleichen Frist bei der zuständigen Behörde die Untersuchung des Tieres durch Sachverständige verlangt wird.
2Das Gutachten der Sachverständigen wird vom Richter nach seinem Ermessen gewürdigt.
3Im Übrigen wird das Verfahren durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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