Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Sechster Titel: Kauf und Tausch › Zweiter Abschnitt: Der Fahrniskauf › B. Verpflichtungen des Verkäufers › III. Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache › 7. Inhalt der Klage des Käufers

Art. 207 ORWandelung bei Untergang der Sache

1Die Wandelung kann auch dann begehrt werden, wenn die Sache infolge ihrer Mängel oder durch Zufall untergegangen ist.

2Der Käufer hat in diesem Falle nur das zurückzugeben, was ihm von der Sache verblieben ist.

3Ist die Sache durch Verschulden des Käufers untergegangen, oder von diesem weiter veräussert oder umgestaltet worden, so kann er nur Ersatz des Minderwertes verlangen.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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