Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Achter Titel: Die Miete › Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen › A. Begriff und Geltungsbereich › II. Geltungsbereich

Art. 253a ORWohn- und Geschäftsräume

1Die Bestimmungen über die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen gelten auch für Sachen, die der Vermieter zusammen mit diesen Räumen dem Mieter zum Gebrauch überlässt.

2Sie gelten nicht für Ferienwohnungen, die für höchstens drei Monate gemietet werden.

3Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 253a OR: Wohn- und Geschäftsräume – Kai