Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Achter Titel: Die Miete › Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen › D. Pflichten des Vermieters

Art. 256 ORIm Allgemeinen

1Der Vermieter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und in demselben zu erhalten.

2Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind nichtig, wenn sie enthalten sind in:

a. vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen;

b. Mietverträgen über Wohn- oder Geschäftsräume.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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