Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Achter Titel: Die Miete › Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen › G. Mängel während der Mietdauer › II. Rechte des Mieters › 2. Beseitigung des Mangels

Art. 259c ORAusnahme

Der Mieter hat keinen Anspruch auf Beseitigung des Mangels, wenn der Vermieter für die mangelhafte Sache innert angemessener Frist vollwertigen Ersatz leistet.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 259c OR: Ausnahme – Kai