Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Achter Titel: Die Miete › Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 263 ORÜbertragung der Miete auf einen Dritten

1Der Mieter von Geschäftsräumen kann das Mietverhältnis mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf einen Dritten übertragen.

2Der Vermieter kann die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.

3Stimmt der Vermieter zu, so tritt der Dritte anstelle des Mieters in das Mietverhältnis ein.

4Der Mieter ist von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter befreit. Er haftet jedoch solidarisch mit dem Dritten bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber für zwei Jahre.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 263 OR: Übertragung der Miete auf einen Dritten – Kai