Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Achter Titelbis: Die Pacht › M. Beendigung des Pachtverhältnisses
Art. 298 ORForm der Kündigung bei Wohn- und Geschäftsräumen
1Verpächter und Pächter von Wohn- und Geschäftsräumen müssen schriftlich kündigen.
2Der Verpächter muss mit einem Formular kündigen, das vom Kanton genehmigt ist und das angibt, wie der Pächter vorzugehen hat, wenn er die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung des Pachtverhältnisses verlangen will.
3Die Kündigung ist nichtig, wenn sie diesen Anforderungen nicht entspricht.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
Was heisst das für dich?
Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.
Kai zu Art. 298 OR fragen