Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Neunter Titel: Die Leihe › Erster Abschnitt: Die Gebrauchsleihe › B. Wirkung

Art. 308 ORHaftung mehrerer Entlehner

Haben mehrere eine Sache gemeinschaftlich entlehnt, so haften sie solidarisch.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 308 OR: Haftung mehrerer Entlehner – Kai