Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Neunter Titel: Die Leihe › Zweiter Abschnitt: Das Darlehen › B. Wirkung › I. Zinse

Art. 313 ORVerzinslichkeit

1Das Darlehen ist im gewöhnlichen Verkehre nur dann verzinslich, wenn Zinse verabredet sind.

2Im kaufmännischen Verkehre sind auch ohne Verabredung Zinse zu bezahlen.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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