Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Zehnter Titel: Der Arbeitsvertrag › Erster Abschnitt: Der Einzelarbeitsvertrag › G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses › IIbis. Massenentlassung › 5. Sozialplan
Art. 335j ORAufstellung durch ein Schiedsgericht
1Können sich die Parteien nicht auf einen Sozialplan einigen, so muss ein Schiedsgericht bestellt werden.
2Das Schiedsgericht stellt einen Sozialplan durch verbindlichen Schiedsspruch auf.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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