Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Zehnter Titel: Der Arbeitsvertrag › Zweiter Abschnitt: Besondere Einzelarbeitsverträge › A. Der Lehrvertrag › II. Wirkungen

Art. 345 ORBesondere Pflichten der lernenden Person und ihrer gesetzlichen Vertretung

1Die lernende Person hat alles zu tun, um das Lehrziel zu erreichen.

2Die gesetzliche Vertretung der lernenden Person hat den Arbeitgeber in der Erfüllung seiner Aufgabe nach Kräften zu unterstützen und das gute Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und der lernenden Person zu fördern.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 345 OR: Besondere Pflichten der lernenden Person und ihrer gesetzlichen Vertretung – Kai