Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Zehnter Titel: Der Arbeitsvertrag › Dritter Abschnitt: Gesamtarbeitsvertrag und Normalarbeitsvertrag › A. Gesamtarbeitsvertrag

Art. 358 ORVerhältnis zum zwingenden Recht

Das zwingende Recht des Bundes und der Kantone geht den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vor, jedoch können zugunsten der Arbeitnehmer abweichende Bestimmungen aufgestellt werden, wenn sich aus dem zwingenden Recht nichts anderes ergibt.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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