Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Zehnter Titel: Der Arbeitsvertrag › Dritter Abschnitt: Gesamtarbeitsvertrag und Normalarbeitsvertrag › B. Normalarbeitsvertrag

Art. 360 ORWirkungen

1Die Bestimmungen des Normalarbeitsvertrages gelten unmittelbar für die ihm unterstellten Arbeitsverhältnisse, soweit nichts anderes verabredet wird.

2Der Normalarbeitsvertrag kann vorsehen, dass Abreden, die von einzelnen seiner Bestimmungen abweichen, zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form bedürfen.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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