Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Elfter Titel: Der Werkvertrag › B. Wirkungen › II. Pflichten des Bestellers
Art. 372 ORFälligkeit der Vergütung
1Der Besteller hat die Vergütung bei der Ablieferung des Werkes zu zahlen.
2Ist das Werk in Teilen zu liefern und die Vergütung nach Teilen bestimmt, so hat Zahlung für jeden Teil bei dessen Ablieferung zu erfolgen.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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